Statuten

Statuten des Vereins “Harmonikaverband Österreichs” (H.V.Ö.) Gesellschaft zur Förderung der Harmonikamusik

§ 1 Name und Sitz des Verbandes

Der Verein führt den Namen “HARMONIKAVERBAND ÖSTERREICHS” (HVÖ), Gesellschaft zur Förderung der Harmonikamusik. Der Verband hat seinen Sitz in Niederösterreich (3012 Wolfsgraben, Hauptstraße 76) und erstreckt seine Tätigkeit auf alle österreichischen Bundesländer:

§ 2 Zweck der Vereinigung

2.1. Die Aufgabe des Verbandes ist, das Musizieren auf sämtlichen Harmonikainstrumenten, einschließlich elektronischer Musikinstrumente, nach musikalisch und künstlerisch vertretbaren Gesichtspunkten zu pflegen, zu verbreiten und systematisch zu vervollkommnen, sowie die Musikausübung auf diesen Instrumenten im ganzen Bundesgebiet bei den Verbandsmitgliedern entwicklungsmäßig zu unterstützen und kulturell zu fördern, ohne Bevorzugung von bestimmten Akkordeonmarken.
2.2. Die Vereinigung ist nicht auf Gewinn berechnet und beruht auf dem Grundsatz freiwilliger Teilnahme.
2.3. Der Verband ist unpolitisch und konfessionell nicht gebunden. Er darf sich weder politisch noch in religiösen Angelegenheiten betätigen 

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck soll unter Beachtung allenfalls geltender gesetzlicher Vorschriften erreicht werden durch:

a: Veranstaltung von Unterrichts- und Fortbildungslehrgängen
b: musikalische Vorführungen aller Art (Konzerte, Wertungsspiele, Musiktagungen)
c: musikerzieherische und kulturelle Vorträge, einschließlich der Vorführung von kulturellen und musikalisch wertvollen Filmen
d: Errichtung von Landesgeschäftsstellen
e: Bildung von Fachgruppen und Arbeitsgemeinschaften
f: Herausgabe von Druck- und Zeitschriften
g: Betreiben von Buch-, Kunst- und Musikalienhandel innerhalb des Verbandes
h: Geldbeschaffung durch: Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse von Veranstaltungen, freiwillige Spenden, Unterstützung seitens öffentlicher und privater Körperschaften, Anzeigen in der Verbandszeitschrift

§ 5 Mitgliedschaft

5.1. Mitglieder des Verbandes können sowohl Einzelpersonen, als auch Personengruppen (Klubs, Spielgruppen, Orchester) werden, die den Anforderungen des § 2 entsprechen. Der Verband besteht aus: Ordentlichen Mitgliedern, Unterstützungsmitgliedern, Gründungsmitgliedern, Ehrenmitgliedern
5.2. Ordentliche Mitglieder sind: Harmonikavereine, Harmonikalehrer, und alle Personen sowie Personengruppen, die ein Harmonikainstrument spielen. Unterstützende Mitglieder sind: Jene, welche die Bestrebungen des Verbandes durch geldliche oder persönliche Leistungen unterstützender Gründungsmitglieder sind Personen, die durch einen einmaligen Betrag den Verband fördern. Ehrenmitglieder sind jene Persönlichkeiten, die sich infolge ihrer Stellung im öffentlichen Leben oder ihrer hervorragenden Tätigkeit für die Entwicklung des Verbandes besondere Verdienste erworben haben und deshalb vom Vorstand zu solchen gewählt werden.
5.3. Zur Erlangung der Mitgliedschaft ist erforderlich:

a: die Aufnahme durch den Vorstand auf Grund einer ausgefüllten und unterschriebenen Beitrittserklärung
b: Die Anerkennung der Statuten
c: Die Bestätigung der Aufnahme durch Ausfolgung einer Mitgliedskarte

5.4. Rechte und Pflichten der Mitglieder:
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen des Verbandes zu fördern, die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und das Ansehen des Verbandes zu wahren, sowie die Statuten genau zu beachten. Sie haben das Sitz- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind nach erreichten 18. Lebensjahr berechtigt, zu wählen und gewählt zu werden; sie haben das Recht, an allen Veranstaltungen und Versammlungen des Verbandes teilzunehmen, sowie die Verbandszeitschrift zu beziehen.
5.5. Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Bekanntgabe des Austrittes an die Geschäftsstelle des Verbandes, durch Tod bei physischen Personen, durch Auflösung bei juristischen Personen, oder durch Ausschluss (insbesondere wegen Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages von 3 Monaten), über den der Vorstand entscheidet.
5.6. Mitgliedsbeiträge:
Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages werden von der Generalversammlung beschlossen.

§ 6 Leitung und Verwaltung
A (Der Vorstand) 

1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten, den Kassieren und den Schriftführern. Zusätzlich aus eventuell noch zu ernennenden LandesstellenleiterInnen
2. Dem Vorstand obliegt:

a: die Gesamtleitung des Verbandes
b: die Verwaltung des Vermögens
c:
Die Entscheidung bei Aufnahme oder Ausschließung von Mitgliedern
d:
die Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen, Mitgliederversammlungen, sowie deren Vorbereitung. Der Präsident (im Falle seiner Verhinderung ein Vizepräsident und für den Fall auch deren Verhinderung das am längsten dem Vorstand angehörende Mitglied) vertritt den Verband nach innen und außen und führt bei allen Versammlungen den Vorsitz. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Vorstand ist bei Anwesenheit des Präsidenten (eines Vizepräsidenten) und mindestens dreier Vorstandsmitglieder beschlussfähig.

3.Zeichungsberechtigung:
Alle vom Vorstand ausgehenden Schriftstücke sind von zwei Vorstandsmitgliedern zu zeichnen. Zeichnungsberechtigt sind: der Präsident, die Vizepräsidenten, der Geschäftsstellenleiter, die Schriftführer; In Geldangelegenheiten zeichnet der Rechnungsführer mit einem zweiten Vorstandsmitglied.
4. Der Rechnungsführer ist berechtigt, Zahlungen an den Verband entgegenzunehmen und diese zu bestätigen und auch Zahlungen aus der Verbandskasse zu leisten, soweit diese die Geschäftsführung und den Bürobedarf betreffen. Außerordentliche Ausgaben bedürfen der Unterzeichnung durch den Präsidenten oder eines Vizepräsidenten, oder des Geschäftsstellenleiters. Der Rechnungsführer hat sämtliche Einnahmen und Ausgaben zu belegen, über das verfallenen Geschäftsjahr Rechnung zu legen und diese samt den bezüglichen Unterlagen den Rechnungsprüfern vorzulegen. Die bestellten Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
5.Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier (4) Jahre. Scheiden die Vorstandsmitglieder vor einer ordentlichen Mitgliederversammlung aus, so kann der Vorstand frei gewordene Stellen vorbehaltlich der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung besetzen.
6.Der Musikbeirat besteht aus mindestens 2 Mitgliedern. Die Musikbeiräte bilden den musikalischen Fachbeirat im Rahmen des Vorstandes.
7.Sämtliche Vorstandsmitglieder sind in den Angelegenheiten des Vereins “Harmonikaverband Österreichs” über die Dauer der Mitgliedschaft hinaus, zur Geheimhaltung verpflichtet. Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht gegenüber Gerichten und Verwaltungsbehörden.

B  (Mitgliederversammlung)

1.Der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der 1. Vizepräsident bzw. der 2. Vizepräsident, oder die an deren Stelle tretenden Personen, haben die Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt 3 Wochen vor dem Tag der Versammlung unter der Bekanntgabe der Tagesordnung entweder schriftlich oder durch rechtzeitige Einschaltung in die Verbandszeitschrift. Die Mitgliederversammlung soll innerhalb der ersten drei Monate jeden Jahres erfolgen.
2.Anträge, welche nicht mindestens 2 Wochen vor der Versammlung bei der Geschäftsstelle schriftlich eingereicht werden, können von der Behandlung in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden
3.Der Präsident oder dessen Stellvertreter haben eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder diese schriftlich verlangt.
4.Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:

a. Die Wahl von zwei Mitgliedern zur Beglaubigung der Verhandlungsschrift und zur Stimmenzählung,
b. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses nach Anhörung des Kontrollorganes,
c. Entlastung des Vorstandes,
d. Wahl und allfällige Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Kontrollorganes,
e. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche, unterstützende und Gründungsmitglieder,
f.  Beschlussfassung über den Voranschlag,
g. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder,
h. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
i. Änderungen der Vereinsstatuten,
j. Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes und Verwendung des Vereinsvermögens.

5.Die Mitgliederversammlung ist sofort bei Beginn auf jeden Fall beschlussfähig.
6.Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern in den Statuten keine andere Regelung vorgesehen ist. 

§ 7 Landesgeschäftsstellen

7.1.Die Landesgeschäftsstellen sind keine Zweigvereine, sondern unterstehen in ihrer gesamten Tätigkeit dem Vorstand. Sie haben die Aufgabe, die vom Vorstand beschlossenen Maßnahmen durchzuführen. Die Landesstellenleiter werden vom Vorstand ernannt und abberufen.
7.2. Sofern es erforderlich ist, können in den einzelnen Bundesländern Bezirksstellen errichtet werden.
 

§ 8 Schiedsgericht

8.1.Zur Schlichtung von Streitigkeiten unter den Mitgliedern aus dem Verbandsverhältnis oder zwischen einem Mitglied und dem Verband ist auf schriftliches Verlangen auch nur eines Beteiligten ein Schiedsgericht zu bestellen. Jeder Streitteil wählt zwei Vereinsmitglieder, die zusammen ein fünftes Mitglied des Schiedsgerichtes aus den Vorstandsmitgliedern wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
8.2.Das Verlangen auf Einleitung des Schiedsverfahrens ist an den Vorstand zu richten. Dieser verständigt hiervon den Antragsgegner und fordert ihn auf, binnen 14 Tagen zwei Schiedsrichter zu bestellen. Kommt der Antragsgegner innerhalb der ihm gesetzten Frist der Ernennung von zwei Schiedsrichtern nicht nach, dann geht das Recht auf Ernennung dieser beiden Schiedsrichter an den Vorstand über.
8.3.Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Beschluss des Schiedsgerichts ist unanfechtbar. Er ist den Beteiligten schriftlich mitzuteilen.
Aushilfsweise gelten für das Verfahren vor dem Schiedsgericht die Bestimmungen der § 587ff ZPO.

§ 9 Auflösung des Verbandes

9.1. Die Auflösung des Verbandes erfolgt durch den Beschluss der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes. In der Einladung, welche schriftlich zu erfolgen hat, muss bekannt gegeben werden, dass die Auflösung des Verbandes beschlossen werden soll.
9.2. Eine Beschlussfassung über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der in der Versammlung anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder.
9.3. Im Falle einer freiwilligen Verbandsauflösung kommt das Verbandsvermögen einem karitativen musikalischen (akkordeonistisch oder harmonikalisch) Projekt zu Gute.

Genehmigt: BPD, Büro für Vereins-, Versammlungs- u. Medienrechtsangelegenheiten, Wien, am 12.11.2016